Strukturorganisation

Auszug aus der Satzung:

 

§ 8 - Organe

 

Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung
2. Präsidium

3. Vorstand

 

 

 § 9 - Mitgliederversammlung

 
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1 Bestellung des Vorstandes:
1.1.1 Bestellung des wissenschaftlichen Leiters und dessen Stellvertreters auf jeweils unbe­stimmte Zeit mit der Möglichkeit der Abberufung unter mindestens halbjähriger Frist. Sie müssen fachkompe­tente Mitglieder der Professorenschaft der Johannes Kepler Universität Linz sein.
1.1.2 Die Bestellung der Geschäftsführung auf Vorschlag des wissenschaftlichen Leiters.
1.1.3 Bestellung des/der weiteren Vorstandsmitglieds/er. Diese/s muss/müssen aus dem Kreis der Universitätslehrer stam­men. Wenn der Geschäftsführer aus dem Kreis der Universitätslehrer – aus­ge­nommen Universitäts­professoren - stammt, dann kann/können das/die weitere/n Vorstands­mitglied/er aus dem Kreis der Professoren­schaft stammen.
1.2 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums
1.3 Genehmigung des Jahresabschlusses
1.4 Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes
1.5 Festsetzung der Zahl der Präsidiumsmitglieder sowie Wahl des Präsidiums
1.6 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1.7 Wahl der Rechnungsprüfer

2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres hat eine ordentliche Mitgliederver­samm­­lung stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Präsidium beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mit­glieder schriftlich beantragt wird. Letzterenfalls hat die Sitzung längstens binnen Monatsfrist nach Zugang des schriftlichen Verlangens stattzufinden.

3. Die Einladungen an die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zu den Mitgliederver­sammlungen ergehen durch den Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Sie müssen mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstage zugegangen sein. Über Anträge zu Inhalt und Änderung der Tagesordnung, die nicht mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Präsidium zur Kenntnis gebracht wurden, kann in der Ver­sammlung kein Beschluss gefasst werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung ein­stimmig die Beschlussfassung bejaht. '
4. Der Vorsitzende des Präsidiums oder ein von diesem aus dem Kreis der Präsidiumsmit­glieder bezeichneter Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfor­der­lich und ausreichend, sofern nicht durch Gesetze andere Beschlusserfordernisse vorgeschrie­ben sind.
7. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder. Sollte die Beschlussfähigkeit bei Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen. Nach Ablauf dieser Zeit bedürfen satzungsändernde Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
8. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor­­sitzende durch Dirimierung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.
9. Die Wahl zum Präsidium, der Rechnungsprüfer sowie andere Personalentscheidungen sind geheim durchzuführen.
10. De Mitgliederversammlung hat bei der Wahl des Präsidiums wenigstens ein Mitglied aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder zu wählen.
11. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorsitzende oder ein anderes von diesem beauf­tragtes Mitglied ein Beschlussprotokoll an. Dieses ist allen ordentlichen Mitgliedern zuzusenden; die außerordentlichen Mitglieder können beim Präsidium in die Protokolle Ein­sicht nehmen.  

 

§ 10 - Präsidium

 
1. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
1.1 Entgegennahme von Vorstandsberichten
1.2 Kontrolle der Einhaltung der Satzung durch die Vereinsorgane
1.3 Besondere Förderung des Vereins
1.4 Einberufung von Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse
1.5 Festlegung der Mitgliedsbeiträge
2. Die Funktionsperiode der Präsidiumsmitglieder beginnt mit Wahl und endet durch Rücktritt oder Zeitablauf (fünf Jahre). Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Neuwahl auf den Rest der Funktionsperiode. Scheidende Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur durchgeführten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode darf keine Reduktion der Mitgliederzahl des Präsidiums erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft im Präsidium wird persönlich und ehrenamtlich ausgeübt.
4. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine zwei Stellvertreter.
5. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter berufen und leiten die Sitzungen des Präsidiums. Eine Präsidiumssitzung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, sonst aber, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangen.  

 
§ 11 - Vorstand
 
1. Dr Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Sein Aufgabenbereich umfasst alle Maßnah­men und Entscheidungen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind, soweit hierfür nicht die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist, ferner:
1.1 Aufnahme ordentlicher Mitglieder. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, das Auf­nahme­ansuchen der nächstfolgenden Mitgliedersammlung zur Beschlussfassung vorzu­legen.
1.2 Einsetzen einer Geschäftsführung. Auch ein Mitglied des Vorstandes kann als Geschäfts­führung fungieren.
1.3 Einsetzung von Arbeitsausschüssen nach Bedarf.
1.4 Einsetzung von wissenschaftlichen Beiräten.
1.5 Kooptieren weiterer Vorstandsmitglieder nach Bedarf.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, und zwar
2.1 dem wissenschaftlichen Leiter,
2.2 dem stellvertretenden wissenschaftlichen Leiter und
2.3 mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Der wissenschaftliche Leiter entwickelt die Grundsätze, Inhalte und Methoden des Lehr- und Forschungsprogramms und überwacht deren Einhaltung.
4. Sofern die Geschäftsführung Mitglied des Vorstandes ist, vertritt sie den Verein nach außen und ist für ihn zeichnungsberechtigt (in Vertretung der wissenschaftlichen Leitung). Sie hat bei ihrer Tätigkeit die von der wissenschaftlichen Leitung entwickelten Grundsätze, Inhalte und Metho­den zu beachten.
5. Ist die Geschäftsführung nicht Mitglied des Vorstandes, vertritt die wissenschaftliche Leitung den Verein nach außen und ist für ihn zeichnungsberechtigt (in Vertretung die stellver­tre­tende wissenschaftliche Leitung). Sie ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsbe­rech­tigt und diese hat bei ihrer Tätigkeit ebenfalls die von der wissenschaftlichen Leitung ent­wickelten Grundsätze, Inhalte und Methoden zu beachten.
6. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds zusammen und kann in allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Leitung und des Geschäftsführers Entscheidungen treffen.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder gefasst.
 
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